Aktenvernichtung nach BDSG

 

STÜCKE ist seit den 1970er Jahren Ihr zuverlässiger Partner in puncto sicherer Aktenvernichtung. Ihre Akten werden gemäß dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und der DIN 32757 vernichtet. Hierfür erhalten Sie von uns ein entsprechendes Vernichtungszertifikat.

Wir sind auf die Aktenvernichtung und -umlagerung für Handel, Industrie und Verwaltung spezialisiert. Zu unseren Kunden zählen Banken, Kommunen, Arztpraxen, Rechtsanwälte etc.

Die Abholung der Akten findet mit verschließbaren Behältern statt. Auf Wunsch ist auch Selbstanlieferung möglich. Dies gilt bei regelmäßiger, wie auch bei einmaliger Entsorgung.

STÜCKE vernichtet komplette Aktenordner (keine Kunststoffordner) damit Sie diese nicht zeitraubend entleeren müssen.

In unseren kameraüberwachten Hallen wird das Aktenmaterial in einer Großschredderanlage zerkleinert, anschließend verwirbelt und zu Ballen gepresst.

Wir garantieren für unsere absolut seriöse und sichere Dienstleisung in diesem hochsensiblen Bereich, denn Ihr Vertrauen ist unser Job!

Für ein individuelles Angebot nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Neben der kostensparenden Selbstanlieferung stellen wir Ihnen für die Abholung der Akten verschiedene verschließbare Behältertypen und -größen zur Verfügung:

240 Liter* Rollbehälter für ca. 30 Ordner
660 Liter* Rollbehälter für ca. 100 – 120 Ordner
1.100 Liter Rollbehälter für ca. 150 – 200 Ordner
5 cbm Mulde für ca. 500 Ordner
7 cbm Mulde für ca. 600 – 800 Ordner

* geeignete Behälter für Innenräume, da sie durch Türen und in Aufzüge passen

Vernichtungsstufen
nach DIN 32757

(erhältlich über den Beuth-Verlag)

Stufe 1

Informationsträgervernichtung, bei der
Informationsträger so vernichtet werden,
dass die Reproduktion der auf ihnen
wiedergegebenen Informationen ohne besondere Hilfsmittel und ohne Fachkenntnisse, jedoch nicht ohne besonderen Zeitaufwand, möglich ist.

Papiere und Filme in Originalgröße: Materialteilchenfläche max. 1.000 mm², Streifenbreite bis max. 12 mm

Stufe 2

Informationsträgervernichtung, bei der Informationsträger so vernichtet werden, dass die Reproduktion der auf ihnen wiedergegebenen Informationen mit Hilfsmitteln und nur mit besonderem Zeitaufwand möglich ist.

Papiere und Filme in Originalgröße: Materialteilchenfläche max. 400 mm², Streifenbreite bis max. 6 mm

Stufe 3

Informationsträgervernichtung, bei der
Informationsträger so vernichtet werden,
dass die Reproduktion der auf ihnen wiedergegebenen Informationen nur unter erheblichem Aufwand (Personen, Hilfsmittel, Zeit) möglich ist.

Papiere und Filme in Originalgröße: Materialteilchenlänge max. 60 mm, Materialteilchenbreite bis max. 4 mm und Streifenbreite bis max. 2 mm.
Kunststoff, wie Identifikationskarten oder Mikrofilme: Materialteilchenfläche max. 1 mm².

Stufe 4

Informationsträgervernichtung, bei der
Informationsträger so vernichtet werden,
dass die Reproduktion der auf ihnen wiedergegebenen Informationen nur unter Verwendung gewerbeüblicher Einrichtungen bzw. Sonderkonstruktionen, die im Falle kleiner Auflagen sehr aufwändig sind, möglich ist.

Papiere und Filme in Originalgröße: Materialteilchenlänge max 15 mm, Materialteilchenbreite bis max. 2 mm als Pressling. Kunststoff, wie Identifikationskarten oder Mikrofilme: Materialteilchenfläche
max. 0,5 mm².

Stufe 5

Informationsträgervernichtung, bei der
Informationsträger so vernichtet werden, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, auf ihnen wiedergegebene Informationen zu reproduzieren.

Papiere und Filme in Originalgröße:
Asche zerkleinert, Lösung, Suspension oder Faser. Materialteilchenbreite max. 0,8 mm, Materialteilchenlänge max. 15 mm. Kunststoff, wie Identifikationskarten oder Mikrofilme: Materialteilchenfläche max. 0,2 mm².